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Ich bin nicht sicher, ob Du recht hast, liebe @Mowa.
Ich profitiere auch von dem Netzwerk psychische Gesundheit der TK.
Die drei Jahre Betreuung, die nach einem stationären Aufenthalt angeboten werden, laufen demnächst aus. Ich kann noch ein halbes Jahr verlängern.
Die Sozialarbeiterin, welche mich betreut, gibt an, dass die poststationäre Betreuung weiterhin von der TK angeboten wird, allerdings längstens 3 Jahre ohne Verlängerbarkeit.
Insofern gebe ich Dir recht, als ich auch sehr von diesem Angebot profitiert habe.
lg, DiBa
Was mir Sorgen macht, ist die Vererbbarkeit, ich selbst habe als Betroffener zwei Söhne im Teenageralter.
19/04/2021 um 7:34 Uhr als Antwort auf: Impfreihenfolge Corona: Bevorzugung für Schizophrenieerkrankte? #157710Versuche es über Deine Hausärztin bzw. Hausarzt. Entweder ist dort schon bekannt, dass Du schizophren bist, dann impfen diese entweder selbst oder geben Dir einen Link für das Impfzentrum. Oder Du benötigst für Deinen Hausarzt noch ein Attest Deiner Psychiaterin bzw. Deines Psychiaters, in dem Dir diese chronische Schizophrenie bescheinigt und damit Zugehörigkeit in Priogruppe 2.
Viel Glück,
lg, DiBa
Eine tolle Sache und meines Erachtens sehr sinnvoll. :good:
An meiner Arbeitsstelle sind 25% der Belegschaft burnoutgefährdet.
Wonderboys läuft noch in der Arte-Mediathek.
das ist eine wirklich gute Idee von @Freia, finde ich.
Aus der Ferne erscheint es mir eine gute Basis, wenn Vertrauen Deines erkrankten Sohnes zur Familie da ist.
Auch wenn die Situation natürlich nachvollziehbar überaus schwierig ist und eben auch schwierig für die Angehörigen auszuhalten.lg, DiBa
Das klingt wirklich dramatisch, @Salo.
Da ich selbst Vater zweier Jungs bin (derzeit ist keiner von ihnen erkrankt, nur ich), kann ich mich – glaube ich – gut in Deine Situation hineinversetzen.
Ich wünsche Dir viel Kraft.
Zu Deiner konkreten Fragestellung kann ich Dir leider nicht weiterhelfen.
Alles Gute, DiBa
Ja, danke für die Info, @Yuri.
Richte Ihr bitte schöne Grüße aus mit den besten Wünschen für ihre Genesung.
Schön, dass es dem ungeborenen Kind gut geht. :bye:
01/04/2021 um 14:36 Uhr als Antwort auf: Kann Gereiztheit von Neuroleptika (Reagila) kommen ? #156219Aggression passt für mich eher als Frühzeichen oder Frühwarnsymptom.
29/03/2021 um 17:30 Uhr als Antwort auf: Kann Gereiztheit von Neuroleptika (Reagila) kommen ? #156042Aggression war doch schon öfter Dein Thema, oder täusche ich mich?
29/03/2021 um 13:13 Uhr als Antwort auf: Plötzlich auftretetende akkustische Hallzuniationen #156036Dein Psychiaterin muss doch von irgendwem vertreten werden.
Das wäre aus meiner Sicht der/die erste Ansprechpartner/in.
Alles Gute, lg, DiBa
27/03/2021 um 14:21 Uhr als Antwort auf: Impfreihenfolge Corona: Bevorzugung für Schizophrenieerkrankte? #155907Berichte mal gerne, @Hanseatic, wie Du es verträgst.
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Diese Antwort wurde vor 4 Jahren, 7 Monate von
DiBaDu geändert.
27/03/2021 um 8:42 Uhr als Antwort auf: Impfreihenfolge Corona: Bevorzugung für Schizophrenieerkrankte? #155889Hattest Du nicht mal geschrieben vor einer ganzen Weile, Du hättest schon einen Impftermin, @Molly?
Ich dachte, Du wärest schon längst durch damit…..
26/03/2021 um 20:48 Uhr als Antwort auf: Impfreihenfolge Corona: Bevorzugung für Schizophrenieerkrankte? #155804So, meine Hausärztin wird mir in absehbarer Zeit die erste Impfdosis verabreichen.
Aber wie das in NRW grundsätzlich organisiert ist: die Hölle !
09/03/2021 um 16:45 Uhr als Antwort auf: Impfreihenfolge Corona: Bevorzugung für Schizophrenieerkrankte? #152016Liebe Foris,
ich hab das Ministerium in NRW angeschrieben.
Dies ist die Antwort:
„vielen Dank für Ihr Schreiben, das wir als Team für Bürgeranfragen des zuständigen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gerne beantworten.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir bei der Vielzahl von eingehenden Schreiben zur Impfreihenfolge bzw. zum Verfahren für sogenannte Einzelfallentscheidungen nicht auf die konkreten Schilderungen Ihrer individuellen Situation eingehen können. Die nachfolgenden allgemein gehaltenen Informationen (alle Stand 3. März 2021) können Ihnen aber eine gute Orientierung geben.
- Impfreihenfolge – Priorisierung nach vier Gruppen
Wie bekannt, hängt das Tempo der Impfkampagne in Deutschland noch stark von der Menge des zur Verfügung stehenden Impfstoffs ab. Wegen der vorübergehend vorhandenen Impfstoffknappheit sieht die Impfverordnung des Bundes eine Priorisierung vor, die die Bevölkerung in vier Gruppen unterteilt. Dies veranschaulicht die anliegende Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums (unten in dieser E-Mail).
Mit Hilfe dieser Übersicht wird es Ihnen leichter fallen, selbst nachvollziehen zu können, welcher Gruppe Sie bzw. Ihre Angehörigen zugeordnet sind und in welcher Reihenfolge die Bevölkerungsgruppen geimpft werden.
Die ersten drei Gruppen richten sich nach dem Alter (älter als 80, 70 bzw. 60) und der davon abhängigen Gefährdung. Zum Schutz dieser Menschen und vor einer schnellen Verbreitung werden auch bestimmte Berufsgruppen einbezogen. Daneben finden Sie in der Übersicht verschiedene altersunabhängige Vorerkrankungen, bei denen ein deutlich höheres Risiko für einen schweren bzw. tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus besteht.
Zurzeit wird in Nordrhein-Westfalen noch die erste Gruppe (= „höchste Priorität“) und Personen mit berufsbezogener Indikation auch der zweiten Gruppe (= „hohe Priorität“) geimpft.
Details zum Impffahrplan finden Sie unter folgendem Link: http://www.mags.nrw/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-stellt-impfplan-fuer-die-priorisierungsgruppe-2-vor
- Verfahren – vielfältige Wege für verschiedene Lebenslagen
- a) Impfungen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung – Start: 08. März 2021
Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten oder in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe leben, werden dort ab dem 8. März 2021 (Montag) geimpft. Weitere Informationen erfolgen über die jeweiligen Träger der Einrichtungen. Diese sorgen auch für die Verteilung von Aufklärungsformularen an die Betroffenen bzw. ihre rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer.
- b) Impfungen von Menschen, deren Krankheitsbild in der Impfverordnung des Bundes (im Schaubild) aufgeführt ist
Die Impfverordnung des Bundes nennt eine Reihe von Vorerkrankungen, mit denen eine hohe bzw. erhöhte Impfpriorität verbunden ist.
Wenn Sie von einer Erkrankung betroffen sind, die in einer der Gruppen 2 oder 3 in der Impfverordnung des Bundes genannt ist, benötigen Sie darüber eine aktuelle Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes. Diese ist ausreichend, um Ihren Anspruch auf eine bevorzugte Impfung nachweisen zu können, sobald zur Impfung der (chronisch) erkrankten Menschen in Ihrer Gruppe aufgerufen bzw. eingeladen wird.
Voraussichtlich ab Ende März 2021 erhalten Personen mit einer Vorerkrankung im Sinne der Impfverordnung des Bundes mit hoher Priorität (Gruppe 2) ein Impfangebot. Dies betrifft unter anderem Personen nach Organtransplantation, Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression, Personen mit schwerer Diabetes mellitus, Personen mit chronischer Nierenerkrankung sowie Personen mit einem Body-Maß-Index über 40. Wie dies ausgestaltet ist, wird öffentlich bekannt gegeben.
- c) Verfahren für Einzelfallentscheidungen –Antrag an den eigenen Kreis bzw. die kreisfreie Stadt
Es gibt besondere Umstände und seltene Erkrankungen, die nicht eigens aufgeführt sind, die aber <u>nach individueller ärztlicher Beurteilung</u> bei einer Infektion einen sehr schweren bis tödlichen Krankheitsverlauf erwarten lassen.
Die aktuelle Fassung der Impfverordnung des Bundes sieht sowohl für die zweite als auch für die dritte Gruppe <u>(nicht jedoch für die erste Gruppe)</u> die Möglichkeit zur Berücksichtigung solcher Einzelfälle vor.
In Nordrhein-Westfalen gilt ab sofort folgendes Verfahren für die Prüfung und Entscheidung über diese Einzelfälle:
Sie stellen bei Ihrer Kreisverwaltung bzw. kreisfreien Stadt, in der Sie Ihren Erstwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, einen formlosen Antrag. Die Kommunen haben hierzu Adressen auf ihren Internetseiten veröffentlicht. Eine Übersicht der Kommunen finden Sie unten in dieser E-Mail. Dem Antrag sind begründete (fach-)ärztliche Zeugnisse der behandelnden Ärzte über das Vorliegen eines Einzelfalls beizufügen. Aus den Zeugnissen muss sich zweifelsfrei ergeben, dass die antragstellende Person ein sehr hohes, hohes oder erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 hat. Die mit dem Antrag vorgelegten individuellen ärztlichen Zeugnisse müssen nach Inkrafttreten der Impfverordnung des Bundes vom 8. Februar 2021 ausgestellt sein. Die Kommunen prüfen die eingereichten Unterlagen und leiten sie gegebenenfalls für eine ärztliche Beurteilung an die Deutsche Rentenversicherung weiter. Wichtig zu wissen: Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland bzw. Westfalen kann keine Auskünfte zum Bearbeitungsstand der Anträge erteilen. Die Kommune teilt Ihnen das Ergebnis mit und vereinbart mit <u>Impfberechtigten</u> einen Termin. Beauftragte Stellen im Sinne von § 6 Absatz 6 CoronaImpfV sind sowohl die Kreise/kreisfreien Städte als auch die Deutsche Rentenversicherung.
- d) Priorisierte Berufsgruppen
Sollten Sie einer der Berufsgruppen angehören, die vorrangig geimpft werden, wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber.
Wir wünschen Ihnen alles Gute. Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
„Bürgeranfragen-Corona“
im Ministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales des Landes Nordrhein-WestfalenFürstenwall 25, 40219 Düsseldorf“
Bürgertelefon: (0211) 9119 1001
E-Mail: anfragen-corona@mags.nrw.deInternet: http://www.mags.nrw/coronavirus
Datenschutz: http://www.mags.nrw/datenschutzhinweise -
Diese Antwort wurde vor 4 Jahren, 7 Monate von
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